Schulkommission
Diese Kommission ist für die Schulen Brenzikofen und Herbligen (inklusive Kindergarten) zuständig. Die Vertretung aus dem Gemeinderat ist von Amtes wegen auch Mitglied der Schulkommission der Sekundarstufe 1 in Oberdiessbach.
Krähenbühl Thomas, Brenzikofen
Schmid Myriam, Herbligen Bachmann Angelika, Herbligen Mühletaler Martina, Brenzikofen Schüpbach Monika, Herbligen Gsponer Cornelia, Brenzikofen |
Präsidium / GR Brenzikofen
Vertretung GR Herbligen Schulweg Personelles Administration Schulweg |
Grundaufgaben der Bildungskommission
Volksschulgesetz (VSG) des Kanton Bern
Art. 34* Organisation
1 Die Gemeinden legen die Volksschulen als die Organisationseinheiten fest, die die Aufgaben der Volksschule erfüllen. *
2 Die Volksschulen werden von Schulkommissionen beaufsichtigt und von Schulleitungen geführt. Vorbehalten bleibt Absatz 3. *
3 Die Gemeinden können Aufgaben und Befugnisse, die die Volksschulgesetzgebung oder die Lehreranstellungsgesetzgebung den Schulkommissionen zuweist, der Schulleitung oder anderen Gemeindebehörden übertragen. Die Trennung zwischen der Aufsicht durch politische Gemeindebehörden und der pädagogischen und betrieblichen Führung der Volksschulen durch die Schulleitungen ist jedoch zu beachten. *
Art. 35 * Schulkommissionen
1 Die Schulkommissionen stellen die gute Führung der Volksschulen sicher. *
2 Die Schulkommissionen
a) sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule gemäss der kantonalen Gesetzgebung besucht,
b) sorgen für die Verankerung der Schulen in der Gemeinde,
c) legen die strategische Ausrichtung der Schulen fest,
d) nehmen die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss der Volksschulgesetzgebung, der Lehreranstellungsgesetzgebung und den Bestimmungen der Gemeinde wahr.
Art. 34* Organisation
1 Die Gemeinden legen die Volksschulen als die Organisationseinheiten fest, die die Aufgaben der Volksschule erfüllen. *
2 Die Volksschulen werden von Schulkommissionen beaufsichtigt und von Schulleitungen geführt. Vorbehalten bleibt Absatz 3. *
3 Die Gemeinden können Aufgaben und Befugnisse, die die Volksschulgesetzgebung oder die Lehreranstellungsgesetzgebung den Schulkommissionen zuweist, der Schulleitung oder anderen Gemeindebehörden übertragen. Die Trennung zwischen der Aufsicht durch politische Gemeindebehörden und der pädagogischen und betrieblichen Führung der Volksschulen durch die Schulleitungen ist jedoch zu beachten. *
Art. 35 * Schulkommissionen
1 Die Schulkommissionen stellen die gute Führung der Volksschulen sicher. *
2 Die Schulkommissionen
a) sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule gemäss der kantonalen Gesetzgebung besucht,
b) sorgen für die Verankerung der Schulen in der Gemeinde,
c) legen die strategische Ausrichtung der Schulen fest,
d) nehmen die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss der Volksschulgesetzgebung, der Lehreranstellungsgesetzgebung und den Bestimmungen der Gemeinde wahr.